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BGH zum Tötungsvorsatz beim Fahren in den Gegenverkehr

BGH bestätigt die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Das Landgericht Hamburg verurteilte 2018 einen Raser, der unter Alkoholeinfluss auf der Flucht von der Polizei mit einem gestohlenen Taxi auf der Gegenfahrbahn die Kontrolle verlor und dadurch mit einem entgegenkommenden Taxi kollidierte, unter anderem wegen Diebstahls, Mordes, zweifachen versuchten Mordes und zweifacher gefährlicher Körperverletzung. Ein Opfer verstarb, zwei weitere Taxi-Insassen wurden schwer verletzt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Urteil und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Der Angeklagte handelte mit bedingten Tötungsvorsatz, da ihm bewusst war, dass es mit hoher, nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem Frontalunfall mit dem Gegenverkehr kommen würde, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode eines oder weiterer Unfallbeteiligter führen würde. Dies billigte der Angeklagte auch, indem er um jeden Preis das Ziel verfolgte, der Polizei zu entkommen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 345 18 vom 16.01.2019
Normen: § 15 StGB; § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB
[bns]
 
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